Geistiges Heilen Bereich für Patienten Über den DGH e. V. Bereich für Mitglieder Kongress des DGH

Prüfungs- und Anerkennungsordnung

-Stand 13. April 2024-

Prüfungs- und Anerkennungsordnung für die Anerkennung von Ausbildern / Ausbilderinnen nach den Richtlinien des DGH e.V.

A. Antrags- und Anerkennungsverfahren

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen für die Anerkennung

1. Der Prüfling muss eine seit mindestens drei Jahren ununterbrochene Vollmitgliedschaft im DGH e.V. als Einzelmitglied, davon mindestens zwei Jahre als anerkannter Heiler*, nachweisen.

2. Weiterhin muss der Prüfling

a) geeignete Räumlichkeiten bereitstellen.

b) Ausbildungsmaterial inkl. DGH-Kompendium für jeden Schüler*/Teilnehmer* zur Verfügung stellen, in dem die notwendigen Ausbildungsinhalte enthalten sind (die individuelle inhaltliche Ausgestaltung der Handbücher und die Einzelheiten sind den Ausbildern bzw. den Mitgliedsverbänden vorbehalten).

c) seine Ausbildungsteilnehmer während der gesamten Ausbildung entsprechend betreuen.

d) für Ausbildungsteilnehmer während weiterer zwölf Monate in angemessener Weise Ansprechpartner für Fragen sein. In angemessener Weise bedeutet, dass der Ausbilder* zu üblichen Geschäftszeiten für Fragen ehemaliger Ausbildungsteilnehmer zur Verfügung steht, die sich aus den vermittelten Ausbildungsinhalten ergeben.

3. Eine Ausbildung im Geistigen Heilen nach den Richtlinien des DGH e.V. muss folgenden Kriterien entsprechen:

3.1 Die Ausbildung soll eine angemessene Anzahl an Ausbildungs-Unterrichtsstunden und einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufweisen. Raum für individuelle Themen der Schüler sollte vorhanden sein.

3.2. Der Persönlichkeitsentwicklung und spirituellen Entwicklung der Schüler ist besondere Bedeutung beizumessen. Entsprechende Anleitungen, Hinweise usw. müssen sich in den Ausbildungsunterlagen widerspiegeln.

3.3. Kenntnisse und Erfahrungen mindestens in folgenden Bereichen vermitteln:

a) Vermittlung des im DGH-Kompendium festgelegten Basiswissens, einschließlich Rechtslage
insbesondere –

  • Definition „geistiges Heilen“
  • Berufsbeschreibung „Heiler“
  • Definitionen und Klärung von Grundbegriffen
  • Umgang mit Hilfesuchenden
  • Grundlagen der Praxisführung

b) DGH-Verhaltenskodex, der in der Tiefe von den Schülern verstanden sein muss. Der Ausbilder hat sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist.

c) Entspannungs-/Meditationstechniken zur Stärkung der Sensitivität der Schüler

3.4 Geistiges Heilen ist klar von anderen Disziplinen wie Heilpraktiker, Cranio Sakral, Dorn Breuss etc. sowie Psychotherapie, Physiotherapie oder Coaching zu trennen.

3.5 Die Ausbildung hat als Präsenz-Unterricht mit direktem Kontakt zwischen Ausbilder und Schüler/Teilnehmer zu erfolgen. Fern-Ausbildungen werden nicht akzeptiert. Ausgenommen hiervon ist die reine theoretische Wissensübermittlung, dies kann auch als Online-Unterricht stattfinden, in dem die Schüler/Teilnehmer auch Fragen stellen können (Videokonferenz). Ungeachtet dessen, muss der Präsenzanteil der Ausbildung den überwiegenden/dominierenden Teil ausmachen.

3.6 Im Ausbildungskonzept ist kenntlich zu machen, ob es sich um Ausbildungstage oder Übungstage handelt. Übungstage sind Tage der Wiederholung des vermittelten Wissens, wo nicht neuer Stoff gelehrt wird. Reine Ausbildungstage dagegen sind Tage, die der unmittelbaren Wissens- und Methodenvermittlung sowie deren Vertiefung dienen.

3.7 Inhalte/Aussagen von anderen Personen müssen einwandfrei und korrekt wiedergegeben und entsprechend kenntlich gemacht werden. Auch Bildrechte, die bei Dritten liegen sind korrekt anzugeben.

3.8 Eine Anzahlung von maximal 50% der Ausbildungsgebühr ist statthaft. Der Schüler kann auf eigenen Wunsch 100% anzahlen.

4. Die Ausbilder nehmen eine praktische, eine mündliche sowie für die Anerkennung als Heiler nach den Richtlinien des DGH, die schriftliche Prüfung mit den vom DGH definierten Prüfungsfragen am Ende der Ausbildung ab. Die schriftliche Prüfung der Ausbildungsteilnehmer ist  bestanden, wenn mindestens ¾ der gestellten Fragen richtig beantwortet werden. Eine nichtbestandene schriftliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die schriftlichen Prüfungsfragen dürfen nicht offengelegt werden. Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine  Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks Einsichtnahme nicht an den Prüfling versandt.

5. Prüfungsbescheinigung
Die Ausbilder erstellen den Absolventen nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfungsbescheinigung für die Beantragung der Anerkennung als Heiler* nach den Richtlinien des DGH e.V. aus, mit folgenden Angaben:

  • die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung“
  • den Personalien des Prüflings
  • dem Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung
  • das Datum des Bestehens der schriftlichen Prüfung
  • das Datum des Abschlusses der Ausbildung
  • der Unterschrift des Ausbilders.

§ 2 Durchführung Anerkennungsverfahren, Antragstellung

1. Zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens muss der Prüfling die gem. Abs. 2 erforderlichen Unterlagen bei dem Kommissionsleiter* Qualifikation/Anerkennung Ausbilder einreichen. Der Kommissionsleiter prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sind die Unterlagen nicht vollständig eingereicht worden, hat der Kommissionsleiter das Recht, den Antrag zurückzuweisen. Liegen sämtliche Unterlagen i.S.v. Abs. 2 vor, lädt der Kommissionsleiter den Prüfling zur Prüfung.

Mit der Antragsstellung wird eine Prüfungsgebühr i. H. v. 200 Euro je Prüfung und Prüfling fällig. Diese verbleibt beim DGH e.V. als Aufwandsentschädigung.

Bei Bestehen der Prüfung wird eine Lizenzgebühr i.H.v. 300,00 Euro fällig.

2. Der Prüfling hat für die Beantragung der Anerkennung, neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular, folgende, maschinenschriftlich erstellten Unterlagen, zum Verbleib beim DGH e.V., einzureichen:

a) Ausführliche Beschreibung der Ausbildungsinhalte sowie der vermittelten Heil-Methoden mit Gliederung, hinsichtlich Inhalte, zeitlichen Rahmen, Kosten, Zahlungs- und Vertragsmodalitäten (Muster-Vertrag mit Schüler, ggf. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Widerrufsbelehrung etc.).

b) Die Ausbildungsunterlagen für die Schüler/Teilnehmer (Handout).

c) Aktueller Lebenslauf mit Lichtbild.

d) Ausführliche Beschreibung der eigenen Arbeits- und Heilweise.

e) Angabe des Umfanges der eigenen praktischen heilerischen Arbeit mit Klienten (Stunden/ Tage pro Monat und seit wann).

f) Kurze Beschreibung der eigenen Ausbildung(en) im Geistigen Heilen plus Urkunde(n).

g) Wichtige eigene Lehrer mit Erläuterung.

h) Persönliche Gedanken zum Geistigen Heilen.

i) Aktuelles, einfaches Führungszeugnis ohne Einträge im Original, das zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

j) Eine Kopie der Anerkennungsurkunde als Heiler nach den Richtlinien des DGH e.V..

k) Nachweis von Ausbildertätigkeit in der Erwachsenenbildung oder Erfahrungen als Seminarleiter* oder Nachweis einer Hospitation von mindestens 2 Tagen bei einem anerkannten Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e. V.

l) Flyer und Werbematerialien

Die erforderlichen Unterlagen können auf dem Postweg oder in elektronischer Form eingereicht werden. Sollten die Dokumente in elektronischer Form eingereicht werden, sind diese aufgrund der Datengröße über einen Datenträger (z.B. CD) einzureichen. Hierbei ist jedes Dokument als eigenes PDF-Dokument ggf. auch als mehrseitiges Dokument auf dem Datenträger abzulegen. Aus Gründen der digitalen Ablage, dürfen die PDF-Dokumente nicht mit einem Passwort versehen sein.


B. Prüfung

§ 3 Prüfungstermine

Es findet mindestens einmal im Jahr, bei Bedarf zweimal jährlich eine Prüfung statt. Der Kommissionsleiter Qualifikation / Anerkennung Ausbilder teilt den Prüflingen den Termin / die Termine schriftlich mit.

§ 4 Inhalt und Durchführung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Prüfungsgespräch.

2. Die schriftliche Prüfung beinhaltet die Prüfungsaufgaben für die Anerkennung als Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e.V. Das Prüfungsgespräch soll eventuell offene Fragen und die persönliche Eignung als Ausbilder klären.

3. Die Anerkennung kann auch bei bestandener schriftlicher Prüfung nach dem Prüfungsgespräch verweigert werden.

§ 5 Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 6 Leitung und Aufsicht

Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden* vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen. Es können eine oder mehrere Aufsichtsführende, die nicht dem Prüfungsausschuss angehören, bestimmt werden.

§ 7 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden* über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von  Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 8 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

1. Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, können von der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.

2. Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 9 Rücktritt, Nichtteilnahme

1. Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

2. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 10 Bewertung

1. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 2/3 der insgesamt erreichbaren Gesamtpunktzahl erreicht hat.

2. Die Bewertung des Prüfungsgesprächs erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Prüfungsausschusses.

§ 11 Prüfungsbescheinigung

1. Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung.

2. Die Prüfungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

  • die Bezeichnung „Prüfungsbescheinigung“
  • die Personalien des Prüflings
  • das Gesamtergebnis der Prüfung
  • das Datum des Bestehens der Prüfung
  • die Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

§ 12 Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid durch den Prüfungsausschuss. Sofern sich im Prüfungsausschuss nach erfolgtem Prüfungsgespräch gem. § 10 Abs. 2 nicht die erforderliche Mehrheit für oder gegen die Anerkennung des Prüflings bildet, so legt dieser den Vorgang unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vor. Diesem steht das abschließende Entscheidungsrecht zu. Findet sich auch innerhalb des geschäftsführenden Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit für oder auch gegen die Anerkennung des Prüflings, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Kommissionsleiter teilt dem Prüfling mit dem nach § 12 zu erteilenden Bescheid den nächstmöglichen Prüfungstermin mit. Die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten.

§ 14 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prüfungsunterlagen werden zwecks Einsichtnahme nicht an den Prüfling versandt. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nebst Anlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.


C. Prüfungsausschuss

§ 15 Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungssauschusses

Für die Abnahme der Prüfung richtet der geschäftsführende Vorstand des DGH e.V. einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Personen. Der Vorsitzende des Prüfungssauschusses ist stets der jeweilige Kommissionsleiter der Kommission Qualifikation/Anerkennung Ausbilder. Ein weiteres Mitglied ist nach Möglichkeit ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, kann aber auch ein Mitglied des Gesamtvorstands sein. Ein drittes Mitglied ist ein nach den Richtlinien des DGH e.V. anerkannter Ausbilder.

§ 16 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

1. Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Ausbilder oder Angehöriger eines Prüflings ist. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

a) der Verlobte

b) der Ehegatte oder Lebensgefährte

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie

d) Geschwister

e) Kinder der Geschwister

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten

g) Geschwister der Eltern

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2. Angehörige sind die im Absatz 1, Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

a) in den Fällen der Buchstaben b), c) und f) die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht

b) in den Fällen der Buchstaben c) bis g) die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist.

c) im Falle des Buchstaben h) die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

3. Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über  den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der geschäftsführende Vorstand, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

4. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der geschäftsführende Vorstand die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss erforderlichenfalls übertragen.

§ 17 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.


D. Schluss- und Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 18 Zeitliche Begrenzung und Modalitäten/Bedingungen

1. Die Anerkennung als Ausbilder nach den Richtlinien des DGH e.V. ist zeitlich auf drei Jahre befristet und erlischt automatisch, wenn sie nicht unter folgenden Voraussetzungen zeitnah verlängert wird. Andernfalls wird ein Neuantrag mit Durchlaufen des gesamten  Prüfungsverfahrens notwendig.

2. Innerhalb der dreijährigen Lizenzzeit muss mindestens 1 Supervision auf dem DGH-Kongress wahrgenommen werden. In Ausnahmefällen (beispielsweise bei Krankheit des Ausbilders) ist eine Lizenzverlängerung auch ohne Teilnahme an einer Supervision auf dem DGH-Kongress möglich. Hierüber entscheidet der Kommissionsleiter* Qualifikation/Anerkennung Ausbilder zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand, durch Mehrheitsbeschluss.

3. Beantragung der Verlängerung der Anerkennung mit vollständigen, aktualisierten Unterlagen entsprechend § 2 Abs. 2.

a) ab dem ersten Verlängerungsantrag des Ausbilders, d.h. nach Ablauf von drei Jahren, braucht dieser die in § 2 Abs. 2 Buchstabe k) erwähnten Nachweise nicht zu erbringen.

b) ab dem zweiten Verlängerungsantrag, d.h. nach Ablauf von sechs Jahren, sind folgende Angaben bzw. Unterlagen erforderlich:

  • Angabe ob sich das Ausbildungskonzept seit der letzten Lizenzverlängerung verändert hat. Wenn ja, ist anzugeben was sich verändert hat.
  • Bei einer Änderung oder Erweiterung des Ausbildungskonzeptes ist ein Exemplar der aktualisierten Ausbildungsunterlagen für die Teilnehmer (Handout) zum Verbleib beim DGH e.V. einzureichen.
  • Angabe wie viele Ausbildungen in den letzten 3 Jahren gegeben wurden.
  • Kopie DGH-Mitgliedsausweis
  • Nachweis über 1 Supervision auf dem DGH-Kongress in den vergangenen drei Jahren.

4. Die Supervisionen, die für die Lizenzverlängerung von anerkannten Ausbildern notwendig sind, werden vom DGH e.V. angeboten und sind in der Lizenzgebühr enthalten.

5. Ein Rechtsanspruch auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung als Ausbilder durch den DGH e.V. besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch auf Bearbeitung eines Antrags oder einer Prüfung in einem bestimmten Zeitraum. Der neue Lizenzzeitraum beginnt mit dem Ablaufdatum der bisherigen Lizenz, unabhängig zu welchem Zeitpunkt der Verlängerungsantrag gestellt bzw. bearbeitet wird.

6. Das Recht auf die Bezeichnung „Anerkannte/r Ausbilder/ in nach den Richtlinien des DGH e.V.“ erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft im DGH e.V..

7. Die Anerkennung als Ausbilder berechtigt nicht zum Führen des Logos des DGH e.V.. Dies ist dem DGH e.V. und seinen Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Vorstandsarbeit vorbehalten.

§ 19 Aberkennung der Anerkennung

Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen den DGH-Verhaltenskodex, die DGH-Satzung, die Prüfungsordnung oder andere Richtlinien des DGH e.V. können die Aberkennung der Anerkennung zur Folge haben. Anteilige Lizenzgebühren werden in einem solchem Falle nicht erstattet. Wird die Lizenzverlängerung nicht zeitnah beantragt, erlischt die Anerkennung als Ausbilder automatisch.

§ 20 Inkrafttreten, Genehmigung

Diese Prüfungs- und Anerkennungsordnung tritt am 01.04.2013 in Kraftund wurde zuletzt am 13.04.2024 geändert.

* Die männliche Schreibweise dient der Einfachheit und betrifft alle Geschlechter.